RegioPort Weser: Bebauungsplan für Containerhafen und Gewerbegebiet unwirksam

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Bebauungsplan „RegioPort Weser I“ für unwirksam erklärt. Eine Beteiligung an einem Planungs­verband von anderen Hoheits­trägern als Gemeinden ist nur bei besonderem Abstimmungs­bedarf zulässig.

Der Fall

Der Bebauungsplan RegioPort Weser I soll die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines im Stadtgebiet Minden an der Landesgrenze zu Niedersachsen an- gesiedelten Containerhafens und eines Sondergebietes für „hafenaffines“ Gewerbe in Minden und Bückeburg schaffen. Der Bebauungsplan wurde durch einen zu diesem Zweck gegründeten Planungsverband RegioPort Weser, dem die Städte Minden und Bückeburg (Nds.), der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg (Nds.) angehören, am 25. Juni 2015 als Satzung beschlossen.

Die in Bückeburg wohnende Antragstellerin rügte die Beteiligung der Kreise am Planungsverband, da diese keine bauplanerischen Befugnisse hätten. Zudem seien die Vertreter durch ein „imperatives Mandat“ rechtswidrig gebunden. Inhaltlich fehle es an einem Planerfordernis, da die als Planungsziel verfolgte Trimodalität (Wasser, Straße, Schiene) tatsächlich nicht zu erreichen sei. Zudem sei der Lärmschutz der angrenzenden Wohngebiete, in dem auch ihr Grundstück liege, unzureichend bewältigt.

Die Stadt Porta Westfalica machte im Wesentlichen geltend, die zusätzliche Verkehrsbelastung der in ihrem Stadtgebiet bereits an die Kapazitätsgrenze stoßenden B 482, insbesondere der nach ihren gutachterlichen Feststellungen um etwa 30% wachsende LKW-Verkehr, sowie die damit verbundene Lärm- und Schadstoffbelastung seien nicht angemessen beachtet worden.

Das Urteil

Das Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Anträgen stattgegeben. Der angegriffene Bebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil der Planungsverband nicht wirksam gegründet sei und damit rechtlich nicht existiere. Einen wirksamen Bebauungsplan habe er deshalb nicht beschließen können. Insbesondere mache die Beteiligung der Kreise in der hier satzungsmäßig geregelten Form den Planungsverband rechtswidrig. Das Baugesetzbuch lasse eine verbandsmäßige Beteiligung von anderen Hoheitsträgern als Gemeinden nur unter engen Voraussetzungen zu, im Kern nur dann, wenn sich verschiedene Planungen überlappten und deswegen einen besonderen Abstimmungsbedarf auslösten. Das sei hier nicht der Fall.

Die (Land-)Kreise seien nicht in dem für die Mitgliedschaft in einem Planungsverband erforderlichen Umfang als sogenannte Planungsträger mit Planungsrechten ausgestattet. Nur in diesem Fall sei aber ihre Mitsteuerung der Bebauungsplanung zulässig, die das Grundgesetz und das Baugesetzbuch grundsätzlich den Gemeinden vorbehielten. Die Gründungssatzung und die dem Senat vorgelegten Grüdungsakten ließen offen, in welcher Eigenschaft die Kreise beteiligt worden seien.

Die im gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommene Zuständigkeit für Planungen mit Blick auf die Bückeburger Aue reiche nicht aus. Die Maßnahmen zur Renaturierung seien mit der Bebauungsplanung nicht notwendig verknüpft gewesen und rechtfertigten damit nicht die institutionalisierte Beteiligung an der Bauleitplanung. Dem – unzulässigen – Einfluss der Kreise habe die Satzung auch nicht über Regelungen zum Abstimmungsverfahren (etwa Ausschluss der Kreise bei Abstimmungen über Bebauungspläne, Stimmenmehrheit der planungsberechtigten Kommunen) Rechnung getragen.

Az.: 2 D 59/16.NE (Antragstellerin Stadt Porta Westfalica) und 2 D 70/16.NE

Bewertung

Die Gerichtsentscheidung stärkt die Gemeinden gegen einen Einfluss anderer Planungsträger bei einer Bebauungsplanung, die dabei nur in Ausnahmefällen ein entscheidendes Wort mitbestimmen dürfen.

Matthias Möller-Meinecke
Matthias Möller-Meinecke is a German qualified lawyer admitted to the Frankfurt Bar as Rechtsanwalt in 1983. He is specialised in planning and construction law as well as in legal issues in connection with noise pollution. Möller-Meinecke regularly publishes articles on construction, planning and environmental law in professional law journals for legal publishers, such as C. H. Beck Verlag.For the benefit of adjoining neighbours, owners and other persons concerned, he successfully prevented the completion of, or adverse changes to, the following infrastructure projects: Construction of Federal Road B 46 n (Odenwald-feeder line) and B 8 Ring-Road Königstein /Taunus, Extension of the Coal Burning Power Plant near Hanau (Staudinger VI) Building of the Central Toxic Waste Dump for South Hessia (hazardous waste dump site Mainhausen) Construction of Toxic Waste Disposal Plant in Bad Harzburg and Mainhausen, Construction of the international Airport »Berlin-International« (Stendal) as well as Construction of the biggest European skyscraper at that time »Campanile« next to Frankfurt Central Railway StationMr. Möller-Meinecke is well-known as a specialised lawyer for Administrative and Planning Law and was involved in legal disputes regarding the construction of the new railway track Cologne – Rhein/Main, the upgraded railway-line between Fulda-Frankfurt and Frankfurt-Mannheim, the planning of the airports Frankfurt/Main, Berlin, Kassel-Calden, the Federal Gardening Exhibition in Frankfurt, and various other planning issues regarding highways, national roads and ring-roads.With regard to Frankfurt air traffic immissions, Mr Möller-Meinecke pioneered the enforcement of noise protection and lodged damages claims for the adjoining commercial community affected by the noise. Mr. Möller-Meinecke is a Member of the Advisory Board of the Confederation against Railway Noise, a Member of the Managing Board of the Confederation against Air Traffic Noise as well as a Member of the Consortium for Construction and Property Right of the German Lawyers’ Association. As Member and Treasurer of the Frankfurt Lions Club he is engaged in helping stranded children / orphans and children with handicaps.