Steuerberatungsmandate mit Schutzwirkung für Dritte

Die Haftungsrisiken werden von Steuerberatern im Rahmen von Steuergestaltungen häufig unterschätzt. So manche Mandatsverträge entfalten Schutzwirkung zugunsten Dritter, an die der Steuerberater bei der Mandatsannahme nicht gedacht hat.

Eine der Hauptaufgaben eines Steuerberaters liegt in der Beratung von Mandanten bei der Gestaltung von Verträgen unter dem Gesichtspunkt der Steueroptimierung. Die Haftungsrisiken einer fehlerhaften Beratung sind erheblich und beschränken sich nach jüngster Rechtsprechung nicht nur auf die Haftung gegenüber dem Mandanten, sondern können sich auch auf den Schaden von Personen und Unternehmen erstrecken, die im Schutzbereich eines Mandatsvertrages liegen.

In einer Entscheidung vom 18. Februar 2016 (Az. IX ZR 191/13) befasste sich der BGH mit der Haftung eines Steuerberaters, der im Rahmen einer Verschmelzung einer OHG auf die GmbH die Tatsache übersah, dass hierdurch eine Grunderwerbsteuerschuld der GmbH für ein übergegangenes Grundstück entstand. Das Anfallen der Steuer hätte bei Übertragung des Betriebsgrundstückes vorab auf eine neu zu gründende Personengesellschaft vermieden werden können. Die GmbH klagte gegen den Steuerberater, der sich unter anderem damit verteidigte, dass er nicht von der geschädigten GmbH, sondern von den Gesellschaftern mandatiert worden war. Dennoch stellte der BGH fest, dass der Steuerberater auch für die GmbH im Rahmen eines Mandatsvertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hafte. Haftungserweiterungen ergäben sich auch bei Fällen der Drittschadensliquidation und bei Verträgen zugunsten Dritter.

Empfehlung:
Es ist daher Steuerberatern dringend zu empfehlen, die Mandatsverträge in einer Weise zu gestalten, dass die Haftung möglichst weitgehend eingeschränkt wird. Da solche Verträge häufig dem AGB-Recht unterliegen, sind diese Möglichkeiten allerdings begrenzt. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, anwaltlichen Rechtsrat einzuholen und eventuell auch Mandate zur steuerlichen Optimierung von Verträgen gemeinsam zu betreuen.

Bertrand Prell
Bertrand H. Prell is a German practising lawyer admitted to the Frankfurt Bar as Rechtsanwalt in January 1988 as well as a qualified Solicitor (uncertificated) for England und Wales admitted in 1992. He is specialised in advising medium sized companies in Germany and abroad. In particular he advises companies in the following sectors: Advising infrastructure projects worldwide, particularly in emerging markets IT and telekommunication M&A transactions Aviation, air traffic control and cargo Commercial agents, distributors and joint ventures Publishing Commercial properties He advises companies regarding employment law, company and commercial law, publishing law, aviation la was well as all issues regarding cross-border transactions or disputes between German and Common Law countries. Furthermore, Mr. Prell has experience in International and National Arbitration, Mediation and Adjudication as well as advising companies tendering for EU-projects or under the investigation of the European Commission (OLAF). Business language is German and English. Herr Prell is a member of the Frankfurt Bar Association (Rechtsanwaltskammer Frankfurt as well of the German Institute of Arbitration(Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit - DIS).